
Umsatzsteuersätze in der Gastronomie
Aktuelles EuGH-Urteil
Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) müssen dem für die Bemessung der Gewerbesteuer maßgeblichen Gewinn gezahlte Miet- und Pachtzinsen für die Nutzung von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die im Eigentum eines Anderen stehen, zu bestimmten Bruchteilen hinzugerechnet werden.
Die Hinzurechnungspflicht gilt nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Münster auch für Miet- und Pachtzinsen für Hotelzimmer und Kontingente von Reiseveranstaltern. Im Streitfall organisierte eine Reiseveranstalterin Sportreisen. Zu diesem Zweck schloss sie mit diversen Leistungsträgern im In- und Ausland Verträge über typische Reisevorleistungen, insbesondere Übernachtungen, Personenbeförderungen, Verpflegungen oder Betreuungen ab. Die genutzten Hotelzimmer, Sportanlagen, Saunas und Swimmingpools stellen nach Ansicht des FG „fiktives Anlagevermögen“ dar. Von der Hinzurechnung ausgenommen sind allerdings die Entgelte für selbstständige Leistungen, wie Verpflegung, Shuttleservice, Wellness- und Sportleistungen (nicht aber die Nutzung des hauseigenen Schwimmbades/der Sauna) sowie Unterhaltungsveranstaltungen und Ausflüge (FG Münster vom 4.2.2016, 9 K 1472/13 G EFG 2016 S. 925 Nr. 11). Gegen das Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. III R 22/16).
Stand: 25. September 2018
Aktuelles EuGH-Urteil
Gewerbesteuerpflicht?
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